Den Ruhestand im Ausland genießen, davon träumen viele Rentner und angehende Pensionäre. Doch der Umzug in die Ferne birgt Tücken: Wer vergisst, einen wichtigen Antrag zu stellen, landet in der Kostenfalle.
Nach dem Arbeitsleben den Ruhestand im Ausland genießen. So stellen sich viele ihr Leben als Rentner vor. Vor allem das Klima und häufig auch günstigere Lebenshaltungskosten spielen bei der Entscheidung eine Rolle. Denn mit der deutschen Rente kann man andernorts deutlich besser leben. Doch das ist ein Trugschluss, wenn Sie nicht die richtigen Vorkehrungen treffen.
Sind Rentner, die im Ausland leben, steuerpflichtig?
Ja, das gilt für alle Rentner, die deutsche Renten beziehen. Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 gilt das Prinzip der "nachgelagerten Besteuerung". Mit jedem Jahr dürfen Berufstätige einen größeren Teil ihrer Beiträge zur Altersvorsorge von der Steuer absetzen. Im Gegenzug kassiert der Staat im Alter Steuern: Die Altersbezüge sind zunehmend steuerpflichtig und eine Steuererklärung deshalb verpflichtend. Dabei werden auch die Auslandsrentner erfasst, für sie ist im allgemeinen das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss nur 50 Prozent seiner Rente versteuern. Wer in diesem Jahr erstmals in Rente geht, muss bereits 74 Prozent seiner Rentenbezüge der Steuer unterwerfen. Ab 2040 liegt der Wert bei 100 Prozent.
Werden Auslandsrentner bei der Steuer genauso behandelt wie Inländer?
Nein. Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, gelten in Deutschland nur noch als beschränkt steuerpflichtig. Das klingt nach Entlastung - ist aber keine. Beschränkt steuerpflichtige Auslandsrentner müssen ihre Rente nämlich schon ab dem ersten Euro versteuern und haben keinen Anspruch mehr auf den Grundfreibetrag von aktuell 8820 Euro. Vor allem für Rentner mit kleinen Renten ist das ungünstig.
Rentner, die in Deutschland wohnen, müssen dagegen nur auf den Teil ihrer steuerpflichtigen Rente Steuern zahlen, der den Grundfreibetrag übersteigt. Das heißt, sie dürfen im Monat gut 735 Euro Rente kassieren, ohne Abgaben zu zahlen.
Fallen im Alter alle Einkünfte unter die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht gilt grundsätzlich für alle inländischen Einkünfte. Also auch für Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersvorsorge (zum Teil) sowie aus Riester- und Basisrenten. Außerdem zählen Kapitalerträge und Mieteinnahmen dazu.
Gibt es einen Ausweg aus der Steuerfalle?
Rentner, die im Ausland leben, können in Deutschland einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Geht der Antrag durch, werden Sie vom Finanzamt behandelt, als würden Sie in Deutschland leben. Ihnen steht dann wieder der Grundfreibetrag zu. Voraussetzung dafür ist, dass sie künftig mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Deutschland besteuern lassen. Sie dürfen also zusätzlich im Ausland nur kleine Einkünfte erzielen. Legen Sie Ihrem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht deshalb unbedingt einen Nachweis über Ihre Einkünfte bei.
Das Formular für den Antrag finden Sie auf der Webseite Ihres zuständigen Finanzamts. Sie können sich das Formular auch per Post zuschicken lassen.
Müssen Rentner dann in zwei Ländern Steuern zahlen?
Um doppelte Steuerforderungen zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und einzelnen Staaten. Diese weisen dann dem jeweiligen Staat das Besteuerungsrecht zu. Besteht für das Land, in das Sie umziehen, kein solches Abkommen, droht tatsächlich die Gefahr der Doppelbesteuerung. Das gilt etwa für die Schweiz.
Mit welchen Ländern gibt es Doppelbesteuerungsabkommen?
Wenn Sie in Österreich, Belgien, Dänemark, Niederlande, Großbritannien, Irland, Kroatien, Italien oder Polen wohnen, müssen Sie als Bezieher einer gesetzlichen Rente allein in Deutschland Steuern zahlen.
In welchen Ländern ist keine Steuerbefreiung möglich?
Wer beispielsweise in Griechenland, auf Mauritius oder in den USA lebt, zahlt keine Steuern in Deutschland. Das Besteuerungsrecht liegt dann im Wohnsitzstaat. Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.
An wen schicken Auslandsrentner ihre Steuererklärung?
Die zentrale steuerrechtliche Behörde für Auslandsrenten ist das Finanzamt Neubrandenburg. Auslandsrentner schicken ihre Steuererklärung mit der Anlage an:
Finanzamt Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg
Weitere Informationen zu Auslandsrenten gibt das Finanzamt Neubrandenburg auf der Website finanzamt-rente-im-ausland.de